Rintelner Kanu-Club e-V.
RKC Satzung
Rintelner Kanu-Club e. V.
Stand 2000
S a t z u n g
§ 1
1. Der am 8. November 1948 gegründete Verein führt den Namen „RKC Rintelner Kanu-Club e. V.“. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Rinteln.
2. Der Verein ist Mitglied des Landes-Kanu-Verbandes Niedersachsen e. V. und des
Kreissportbundes Schaumburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Die Farben des Clubs sind „Rot – Weiß“. Der Clubwimpel ist dreieckig im Verhältnis
2 : 3. Er weist auf roter Grundfarbe eine weiße Wellenlinie mit der Abkürzung „RKC“
auf. Das Stoffabzeichen entspricht dem Wimpel. Wimpel und Abzeichen dürfen nach
ihrem Ausscheiden aus dem Club von den ausgeschiedenen Mitgliedern nicht weitergeführt werden.
§ 3
1. Der Verein hat die Aufgabe, den Kanusport als Mittel körperlicher und geistiger Kräftigung zu fördern und insbesondere die Jugendarbeit in diese Förderung einzubeziehen.
2. Dem Ausgleichssport ist die erforderliche Beachtung zu schenken.
§ 4
Gemeinnützigkeit / Auflösung
1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Clubs dürfen demzufolge nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
3. Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine ausschließlich für diesen Zweck einberufene Hauptversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte die außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig sein, ist nach Ablauf von 14 Tagen erneut eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
bei ebenfalls 4/5 Stimmenmehrheit beschlussfähig ist. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Clubs,
soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Rinteln zu geben mit der Verpflichtung, es für Zwecke des Sports
und der Jugendpflege zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
1
§ 5
Mitgliedschaft
1. Als Mitglied kann jeder aufgenommen werden, der den Kanusport ausüben oder fördern
will und die Bestimmungen dieser Satzung beachtet.
Politische, rassistische oder konfessionelle Bindungen bleiben unberücksichtigt.
2. Der Club unterscheidet folgende Mitglieder:
a) aktive Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder
c) passive (fördernde) Mitglieder
Die aktiven Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus dieser Satzung, insbesondere aus
der Zweckbestimmung des Clubs ergeben. Die nehmen aktiv am Clubgeschehen teil. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie
genießen die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie bei
Wahlen nicht stimmberechtigt sind. Jugendliche Mitglieder werden ohne weiteres am 1. Januar nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres als aktive Mitglieder übernommen.
Mitglieder, die nicht unter a) oder b) fallen, gelten als passive (fördernde) Mitglieder.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag erworben werden. Der Aufnahmeantrag ist an den
Vorstand zu richten. Minderjährige haben das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters
beizufügen.
Durch die Unterzeichnung des Aufnahmeantrages werden die Bestimmungen dieser Satzung
und eventuelle Ordnungen des Clubs als verbindlich anerkannt.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die
Aufnahme wird unter Beifügung einer Ausfertigung dieser Satzung bestätigt.
§ 7
Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Clubeinrichtungen nach Maßgabe der hierzu erlassenen Ordnungen zu benutzen. Sie können an allen Veranstaltungen des Clubs gemäß den jeweils getroffenen Regelungen teilnehmen.
Sie sind berechtigt, den Wimpel und das Clubabzeichen zu führen.
2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der aktiven Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Für dem Club zugefügte Schäden, insbesondere an den Einrichtungen und dem Inventar,
sind die Mitglieder ersatzpflichtig, wenn ein Verschulden oder eine missbräuchliche Benutzung vorliegt.
2
4. Den Mitgliedern, etwaigen Angehörigen oder Gästen stehen gegenüber dem Club weder
Haftpflicht, noch sonstige Schadensansprüche für jegliche Art von Unfällen innerhalb des
Clubs oder bei sportlicher Betätigung zu. Auch für sonstige Ansprüche (Diebstahl oder ähnliches) wird keine Haftung übernommen.
Der Club genießt im Rahmen der Sporthilfe Niedersachsen Versicherungsschutz über den
Kreissportbund.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben einen Beitrag an den Club zu zahlen. Bei der Aufnahme in den Club
ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und des Aufnahmebeitrags
wird jeweils in der Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt. Die Monatsbeiträge sind, soweit durch den Vorstand nichts anderes vereinbart wurde, im ersten
Drittel eines jeden Monats zu entrichten. Die Beiträge sind Bringschulden.
Der Vorstand kann in besonderen Ausnahmefällen Beträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
2. Bleibt ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen dem Club gegenüber länger als 3 Monate im Rückstand und ist keine Stundung beantragt, so ist der Vorstand berechtigt, das Ehrenratsverfahren mit dem Antrag auf sofortigen Ausschluss aus dem Club einzuleiten, wenn
trotz Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Woche keine Zahlung eingegangen ist.
3. Jedes Mitglied kann zur Ableistung von Arbeitsdiensten herangezogen werden. Form und
Umfang werden in einer Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 9
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt. Dieser kann schriftlich bis spätestens 6 Wochen vor Schluss des Quartals zum
Quartalsende dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zur Zahlung der
Beiträge verpflichtet.
2. Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wegen unehrenhafter Handlungen,
b) wegen fortgesetzter lässiger Erfüllung der Mitgliedspflicht,
c) bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Clubs oder seiner Mitglieder,
und zwar durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in den Fällen b) und c) oder aufgrund des Mehrheitsbeschlusses des Ehrenrates im Falle zu a). Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Club ist gerichtlich nicht anfechtbar. Die Wiederaufnahme eines dauernd ausgeschlossenen Mitgliedes ist nicht statthaft.
3. Tod.
4. Bei Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Clubvermögen
5. Beitragsschulden und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Club sind umgehend zu
erfüllen.
3
§ 10
Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:
1. Die Hauptversammlung,
2. die Mitgliederversammlungen,
3. der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB),
4. der Vorstand.
§ 11
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist eine Pflichtversammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Sie
tritt jährlich zusammen, und zwar bis spätestens Ende März. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Sie nimmt die Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über die Entlastungen.
2. Sie wählt den Vorstand, den Beirat, die Rechnungsprüfer und den Ehrenrat.
3. Sie bestätigt den/die Verantwortliche/n für die Jugendarbeit, der/die auf einer vor der
Jahreshauptversammlung stattfindenden Jugendversammlung gewählt worden ist.
4. Sie beschließt über den Haushaltsplan und die Beitragssätze.
5. Sie entscheidet über Satzungsanträge und über sonstige Anträge, auch über Ehrungen
gem. § 18.
6. Sie gibt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung allgemeine Richtlinien.
7. Sie kann im Einzelfall mit einfacher Mehrheit ihre Zuständigkeit auf die Mitgliederversammlung, den geschäftsführenden Vorstand oder den Vorstand übertragen.
§ 12
Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
1. Kenntnisnahme und Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Mitgliederversammlung.
2. Entscheidung über Aufnahmeanträge.
3. Beschlussfassung über Geschäfts- und sonstige Ordnungen.
4. Beschlussfassung über Angelegenheiten die ihr gem. § 11 Ziffer 6 von der Hauptversammlung im Einzelfall übertragen wurden.
5. Erledigung von Anträgen der Mitglieder.
6. Führung der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem geschäftsführenden Vorstand obliegen.
4
§ 13
Geschäftsführender Vorstand
1. Vertretung:
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes seiner Mitglieder
ist allein vertretungsberechtigt.
2. Geschäftsführung:
Der Vorsitzende vertritt den Club nach innen und außen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung. Er führt den Vorsitz bei der Hauptversammlung, den Mitgliederversammlungen, im geschäftsführenden Vorstand und im Vorstand. Er beruft diese Organe ein
und stellt die Tagesordnung auf. Der Vorsitzende legt im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes die Richtlinien der gesamten Vorstandsarbeit fest.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über laufende Angelegenheiten, soweit nicht,
aus der Natur der Sache, eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung angezeigt
ist.
Der geschäftsführende Vorstand koordiniert außerdem die Arbeit der übrigen Vorstandsmitglieder und des Beirates. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen
zu werden.
§ 14
Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r
b) stellvertretende/r Vorsitzende/r geschäftsführender Vorstand
c) Kassenwart/in
der/die Verantwortliche für
d) Kanuwandersport
e) Kanusegelsport
f) Jugendarbeit
g) Leistungssport
h) Ski- und Wandern
i) Frauenprojekte
k) Vereinsverwaltung
l) Bootshaus- und Geräteverwaltung
Ein Vergnügungsausschuss wird dem Vorstand als Beirat zugeordnet.
Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit)
gleichzeitig mehrere Funktionen innerhalb des Vorstandes ausüben oder auch gleichzeitig
dem Beirat angehören. Allerdings darf keine Personalunion im geschäftsführenden Vorstand
erfolgen. Sämtliche vom Vorstand zu fassenden Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst.
Der Vorstand führt die Verwaltungsgeschäfte ehrenamtlich und selbständig gem. den Richtlinien und Ordnungen der Haupt- und Mitgliederversammlungen. Er ist berechtigt, ohne Zu5
stimmung einer Versammlung über die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Rahmen
des Haushaltsplanes erforderlichen Mittel zu verfügen.
Der Vorstand hat die Pflicht, für die Interessen seines Bereiches in ständiger Übereinstimmung mit übergeordneten Beschlüssen und Absprachen zu wirken und das in ihn gesetzte
Vertrauen jederzeit zu rechtfertigen.
Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt, und zwar in folgenden Gruppen:
1. Wahlgruppe: der / die Vorsitzende
der / die Verantwortliche für Jugendarbeit
(Bestätigung der Wahl der Jugendversammlung)
für Leistungssport
für Bootshaus- und Geräteverwaltung
für Segelsport
der Vergnügungsausschuss
2. Wahlgruppe: der / die stellvertretende Vorsitzende
der / die Kassenwart/in
der / die Verantwortliche für Frauenprojekte
für Vereinsverwaltung
für Kanuwandersport
für Ski und Wandern
Eventuelle Stellvertreter werden auf beide Wahlgruppen verteilt.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neu-, Wieder- oder
Nachwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Wahlperiode aus, beruft der geschäftsführende Vorstand einen kommissarischen Vertreter.
Im Falle der Ersetzung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes bedarf es hierzu
der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit kommissarischer Vertreter endet mit der nächstfolgenden Hauptversammlung.
§ 15
Formvorschriften bei Versammlungen und Sitzungen
1. Der Termin der ordentlichen Hauptversammlung ist spätestens einen Monat vorher
schriftlich bekannt zu geben. Die Einladung muss den Versammlungsort, den Zeitpunkt und
die Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht sein. Hierzu gehören auch Anträge zur Satzung. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der
stimmberechtigten Mitglieder es beantragen oder der geschäftsführende Vorstand eine Einberufung zur Erledigung dringender Angelegenheiten für erforderlich hält. Spätestens drei
Wochen nach Eingang eines entsprechenden Antrages muss die außerordentliche Hauptversammlung stattfinden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.
3. Änderungen der Satzung können nur in einer ordentlichen oder in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine
Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Satzungsänderung ist an die
Fristen zu einer ordentlichen Hauptversammlung gebunden.
6
4. Zu einer Mitgliederversammlung ergehen spätestens eine Woche vor dem Termin besondere Einladungen, die Versammlungsort, Zeitpunkt und Tagesordnung enthalten müssen.
Anträge der Mitglieder sind drei Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
5. Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes kann mündlich
oder schriftlich ohne Frist, aber in der Regel mindestens eine Woche vorher, eingeladen werden.
6. Beschlussfähig sind unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Einladung:
a) ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen nur bei Anwesenheit von 2/3
der stimmberechtigten Mitglieder. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne weiteres beschlussfähig ist.
b) Mitgliederversammlungen ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, wird grundsätzlich offen abgestimmt. Über
Anträge auf geheime Abstimmung wird ohne Aussprache abgestimmt.
7. Für Wahlen gilt folgende Regelung:
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Die Wahlen erfolgen für jedes Amt einzeln. Liegt mehr als ein Vorschlag vor, ist geheim abzustimmen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8. Über Versammlungen (Haupt- und Mitgliederversammlungen) sind Niederschriften zu
fertigen. Niederschriften sind nach Verlesen durch die Versammlung zu genehmigen und von
einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 16
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei dem Vorstand nicht angehörenden stimmberechtigten Mitgliedern und ist in der Hauptversammlung auf vier Jahre zu wählen.
Der Ehrenrat muss ohne Verzug auf Antrag des Vorstandes das Verfahren im Falle § 9 Abs.
2 a einleiten und
zur Durchführung bringen. Der Vorstand hat die betreffende Angelegenheit vor dem Ehrenrat zu vertreten.
Der Ehrenrat kann ferner angerufen werden bei Streitigkeiten unter Mitgliedern. In diesem
Falle muss das Verfahren auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen. Jede Partei kann sich durch
ein Mitglied vertreten lassen.
2. Die Verhandlungen des Ehrenrates sind geheim und können nur stattfinden, wenn derselbe vollständig vertreten ist. Die getroffenen Entscheidungen sind weder gerichtlich noch
außergerichtlich anfechtbar. Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zulässig, wenn inner7
halb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Urteils neue Tatsachen vorgebracht werden, die
unter Umständen eine Änderung des gefällten Ehrenraturteils zur Folge haben können.
3. Das Urteil des Vorstandes (§ 9 Abs. 2 b und 2 c) bzw. des Ehrenrates (§ 9 Abs. 2 a) kann
lauten auf:
a) schriftlichen Verweis
b) mündlichen Verweis in einer Mitgliederversammlung
c) Geldbuße bis zur Höhe eines Jahresbeitrages
d) Ausschluss aus dem Club für begrenzte Zeit
e) Ausschluss aus dem Club für dauernd.
Das Urteil des Ehrenrates ist dem Vorstand mitzuteilen und von diesem zu verkünden und
zur Durchführung zu bringen.
§ 17
Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzmann werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren
durch die Hauptversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Prüfer überprüfen mindestens jährlich einmal die Kasse, Buchführung, die Abrechnungen, die Verwendung
der Gelder, die Einhaltung der entsprechenden Richtlinien und die Gerätschaften. Sie legen
der Hauptversammlung einen schriftlichen Prüfbericht vor.
Beanstandungen sind unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen, der sie
nach Prüfung der
Hauptversammlung im Wortlaut bekannt zu geben hat.
Unmittelbare Wiederwahl der Rechnungsprüfer und des Ersatzmannes ist einmal zulässig.
§ 18
Ehrungen
Die Hauptversammlung kann Mitglieder und sonstige Personen, die sich in besonderer Weise
um den Club verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Außerdem kann die
Hauptversammlung einen in hervorragender Weise verdienten Vorsitzenden nach dem Ausscheiden aus seinem Amt zum Ehrenvorsitzenden, ohne Sitz und Stimme im Vorstand, wählen.
Antragsberechtigt sind hierfür der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Wahlen zu § 18 erfolgen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. Es ist eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich.
8
§ 19
Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 19.03.2000 in Rinteln beschlossen.
Sie tritt an die Stelle der Satzung 4. März 1984 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rinteln unter der Nummer 93 am
04.04.01
RKC Rintelner Kanu – Club e. V.
gez. P. Specht gez. M. Klüh gez. P.-G. Kirchhoff
Peter Specht Michael Klüh Paul-Gerhard Kirchhoff
Vorsitzender stellv. Vorsitzender Kassenwart